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KRAN

Portalkrane (KRAN)

Voraussetzungen

  • Mindestalter 18 Jahre
  • Körperliche Eignung
  • Geistige und persönliche/charakterliche Eignung

Rechtliche und fachliche Grundlagen

Maßgeblich sind insbesondere:

  • DGUV Vorschrift 52 „Krane“
  • DGUV Grundsatz 309-003 „Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“
  • Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1116
  • Hersteller-Betriebsanleitung
  • Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung und betriebliche Verkehrsregeln

Voraussetzungen

Mit dem selbstständigen Führen eines kraftbetriebenen Portalkrans dürfen nur Personen beauftragt werden, die:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • körperlich und geistig geeignet sind,
  • im Führen des Krans theoretisch und praktisch unterwiesen wurden,
  • ihre Befähigung nachgewiesen haben und
  • erwarten lassen, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Personen unter 18 Jahren dürfen Krane zu Ausbildungszwecken nur unter Anleitung und ständiger Aufsicht erfahrener Personen bedienen.

Was ist ein Portalkran?

Nach DGUV Vorschrift 52 ist ein Kran ein Hebezeug, das Lasten mit einem Tragmittel hebt und zusätzlich in eine oder mehrere Richtungen bewegt.

Ein Portalkran ist eine Kranbauart, bei der die tragende Konstruktion den Arbeits- oder Verkehrsbereich portalartig überspannt. Häufig bewegt sich eine Laufkatze auf der Kranbrücke; das gesamte Portal kann auf Schienen oder Rädern verfahren werden.

Bezeichnungen und Keywords

  • Portalkran
  • Portalhubkran
  • Gantry Crane
  • Halbportalkran
  • Containerportalkran
  • Containerbrücke
  • RMG – Rail Mounted Gantry Crane
  • RTG – Rubber Tyred Gantry Crane
  • flurgesteuerter Portalkran
  • funkferngesteuerter Portalkran
  • führerhausgesteuerter Portalkran
  • Kranbrücke
  • Laufkatze
  • Portalkranschein
  • Kranschein
  • Kranführerschein

Brückenkran, Hallenkran und Laufkran sind verwandte Suchbegriffe, aber nicht in jedem Fall technisch mit einem Portalkran gleichzusetzen.

Ausbildung und Dauer

Der DGUV Grundsatz 309-003 kennt für Kranführer keine Ausbildungsstufen 1, 2 und 3.

Die Unterweisung besteht aus Theorie und Praxis. Inhalt und Dauer richten sich insbesondere nach:

  • Kranart und Steuerungsart,
  • auszuführenden Kran- und Anschlagarbeiten,
  • betrieblichem Umfeld,
  • Vorkenntnissen und Aufnahmefähigkeit,
  • Anzahl der Teilnehmenden.

Die DGUV nennt folgende Erfahrungswerte:

Kran- beziehungsweise SteuerungsartRichtwert
Teilkraftbetriebener Kran1 Tag
Flurgesteuerter Kran, einschließlich entsprechender Funksteuerung1 bis 5 Tage
Führerhausgesteuerter Kran5 bis 10 Tage

Bei einem Portalkran ist deshalb nicht allein die Bezeichnung „Portalkran“ entscheidend. Ein flur- oder funkferngesteuerter Portalkran fällt regelmäßig in den Bereich von 1 bis 5 Tagen; ein führerhausgesteuerter Portalkran regelmäßig in den Bereich von 5 bis 10 Tagen.

Für das Verhältnis von Theorie zu Praxis hat sich nach DGUV Grundsatz 309-003 ein Verhältnis von ungefähr 3 zu 5 bewährt.

Ausbildungsinhalte

Theorie:

  • Kranbauarten und Hauptbaugruppen,
  • Tragmittel, Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel,
  • Tragfähigkeit, Lastschwerpunkt und Pendelbewegungen,
  • Bremsen, Endschalter und Sicherheitseinrichtungen,
  • Kranbahnen, Laufstege und Aufstiege,
  • Betriebsanleitung und Betriebsanweisung,
  • Handzeichen und Verständigung,
  • tägliche Kontrollen und Mängelmeldung,
  • Schrägzug und Losreißen festsitzender Lasten,
  • Zusammenarbeit mit Anschlägern und Einweisern,
  • Überschneidung mehrerer Kranbereiche,
  • Wind- und Witterungseinflüsse.

Praxis:

  • Einweisung am Portalkran,
  • Kontrolle von Bremsen, Not-Halt und Sicherheitseinrichtungen,
  • feinfühliges Aufnehmen, Verfahren und Absetzen,
  • Zielfahren und Zielsenken,
  • Abfangen pendelnder Lasten,
  • Fahren mit und ohne Last,
  • Arbeiten mit Anschläger oder Einweiser,
  • Verhalten bei Störungen,
  • sichere Außerbetriebnahme.

Die Unterweisung endet mit einer theoretischen und praktischen Prüfung.

Vorerfahrung

Vorkenntnisse und bisherige Krantätigkeiten dürfen bei der Festlegung der Dauer berücksichtigt werden. Es gibt jedoch keinen allgemeinen Anspruch auf eine eintägige Ausbildung.

Auch erfahrene Personen müssen ihre Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten für die konkrete Kranart nachweisen. Kranführer sollen zunächst mit einfachen Aufgaben beauftragt werden. Anspruchsvollere Kranarbeiten dürfen erst mit ausreichender Erfahrung und Bewährung übertragen werden.

Bei einer externen Ausbildung bleibt eine betriebliche Einweisung am tatsächlich eingesetzten Portalkran erforderlich. Bei einem Wechsel der Kranbauart, Steuerung oder Einsatzbedingungen muss eine ergänzende Unterweisung erfolgen.

Befähigungsnachweis und Beauftragung

Nach bestandener Prüfung wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt. Er muss erkennen lassen, für welche Kranarten die Befähigung erworben wurde.

„Kranschein“, „Kranführerschein“ oder „Portalkranschein“ sind gebräuchliche Begriffe. Es handelt sich jedoch nicht um eine staatliche Fahrerlaubnis.

Die Berechtigung zum Führen entsteht erst durch die Arbeitgeberbeauftragung. Die DGUV Vorschrift 52 verlangt die Schriftform ausdrücklich für ortsveränderliche kraftbetriebene Krane. Für Portalkrane sollte die Beauftragung unabhängig davon immer nachvollziehbar dokumentiert werden. Nach TRBS 1116 kann dies auch elektronisch erfolgen.

E-Learning und digitaler Nachweis

Digitale Medien dürfen die theoretische Wissensvermittlung unterstützen. Reines Selbststudium mit einem Onlinetest reicht nicht aus.

Erforderlich bleiben:

  • fachkundige Betreuung und Rückfragemöglichkeit,
  • an der Kranart orientierte theoretische Inhalte,
  • praktische Unterweisung am realen Kran,
  • theoretische und praktische Prüfung,
  • betriebliche Einweisung am eingesetzten Portalkran.

Der Befähigungsnachweis und die Beauftragung können elektronisch dokumentiert werden, wenn Zuordnung, Inhalt, Gültigkeit und Änderungen nachvollziehbar bleiben.

Wiederkehrende Unterweisung und Betrieb

Die Unterweisung muss mindestens einmal jährlich und zusätzlich anlassbezogen durchgeführt werden, insbesondere bei:

  • Änderung des Krans oder der Steuerung,
  • neuen Arbeitsverfahren,
  • Unfällen oder Beinaheunfällen,
  • erkennbar unsicherem Verhalten,
  • neuen betrieblichen Gefährdungen.

Vor Arbeitsbeginn sind unter anderem Bremsen, Not-Halt, Begrenzungseinrichtungen und erkennbare Mängel zu kontrollieren. Lasten dürfen nur mit geeigneten und geprüften Lastaufnahme- und Anschlagmitteln aufgenommen werden. Schrägzug, unzulässiges Losreißen und das Führen von Lasten über Personen sind zu vermeiden. Bei fehlender Sicht ist mit Einweiser beziehungsweise Anschläger und eindeutig vereinbarten Signalen zu arbeiten.

Arbeitsmedizinische Eignungsbeurteilungen E FSÜ und E ABS Frühere Bezeichnungen: G 25 und G 41

1. Aktuelle Bezeichnungen

Frühere BezeichnungAktuelle DGUV-EmpfehlungZweck
G 25E FSÜ – Fahr-, Steuer- und ÜberwachungstätigkeitenBeurteilung der gesundheitlichen Eignung für sicherheitsrelevante Fahr-, Steuer- und Überwachungsaufgaben
G 41E ABS – Arbeiten mit AbsturzgefahrBeurteilung der gesundheitlichen Eignung für bestimmte Arbeiten mit erheblicher Absturzgefahr

Die bisherigen DGUV-Grundsätze wurden 2022 durch die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ ersetzt. Seit September 2024 liegt die zweite Auflage vor. Die Bezeichnungen G 25 und G 41 können als verständliche Suchbegriffe in Klammern ergänzt werden, sollten aber nicht mehr als aktuelle Rechts- oder Untersuchungsbezeichnung verwendet werden. Aktuelle DGUV Empfehlungen, 2. Auflage 2024

2. Eignungsbeurteilung ist keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge

Eine Eignungsbeurteilung beantwortet die Frage, ob eine Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine konkrete Tätigkeit erfüllt, ohne sich selbst oder andere relevant zu gefährden.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient dagegen der individuellen Beratung und Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Sie ist kein Eignungsnachweis.

Deshalb gilt:

  • E FSÜ und E ABS sind keine automatischen Pflichtvorsorgen nach der ArbMedVV.
  • Die Forderung „körperlich und geistig geeignet“ in einer DGUV Vorschrift ist für sich allein noch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine ärztliche Untersuchung.
  • Jede Eignungsbeurteilung benötigt einen konkreten Anlass, ein tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil, eine tragfähige Rechtsgrundlage und muss verhältnismäßig sein.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang.
  • Rein schematische Reihenuntersuchungen allein wegen einer Berufs- oder Gerätegruppe sind unzulässig.

Mögliche Rechtsgrundlagen können eine spezielle Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag, eine verhältnismäßige Betriebsvereinbarung, eine wirksame arbeitsvertragliche Regelung oder konkrete, belegbare Zweifel an der gesundheitlichen Eignung sein. Einzelheiten erläutert die DGUV Information 250-010 „Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“.

3. Was bedeutet „Pflichtvorsorge“?

Der rechtlich richtige Begriff lautet Pflichtvorsorge, nicht „Pflichtuntersuchung“.

Bei einem Vorsorgeanlass nach dem Anhang der ArbMedVV muss der Arbeitgeber die Vorsorge veranlassen und die beschäftigte Person muss am Vorsorgetermin teilnehmen. Körperliche oder klinische Untersuchungen dürfen im Rahmen der Vorsorge trotzdem nicht gegen den Willen der Person durchgeführt werden.

Der Arbeitgeber erhält bei der Vorsorge lediglich eine Vorsorgebescheinigung mit:

  • Datum,
  • Vorsorgeanlass,
  • Angabe, wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist.

Er erhält keine Diagnose und keine Aussage „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Die Einzelheiten regeln insbesondere §§ 2 bis 6 und der Anhang der ArbMedVV.

4. E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten

Typische Anlässe

E FSÜ kann bei Tätigkeiten mit hohem Eigen- oder Fremdgefährdungspotenzial relevant sein, beispielsweise beim:

  • Führen von Flurförderzeugen,
  • Bedienen von Teleskopstaplern,
  • Bedienen von Hubarbeitsbühnen,
  • Führen von Kranen,
  • Steuern anderer mobiler oder gefährlicher Arbeitsmittel.

Ob eine ärztliche Eignungsbeurteilung zulässig und erforderlich ist, hängt von der konkreten Gefährdung ab. Zu berücksichtigen sind unter anderem Verkehrswege, Personenverkehr, Sichtverhältnisse, Geschwindigkeit, bewegte Massen, Absturzkanten und die Möglichkeit, Gefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu reduzieren.

Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt

Der genaue Umfang wird vom Arzt oder der Ärztin anhand des Anforderungsprofils festgelegt. Die DGUV-Empfehlung ist keine starre Testliste.

Anamnese und Beratung

  • frühere und aktuelle Erkrankungen,
  • Bewusstseinsstörungen, Krampfanfälle und Schwindel,
  • Herz-Kreislauf- und neurologische Erkrankungen,
  • Diabetes und mögliche Unterzuckerungen,
  • psychische Erkrankungen,
  • Tagesmüdigkeit und schlafbezogene Atemstörungen,
  • Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinflüsse,
  • Beschwerden des Bewegungsapparates,
  • arbeitsbezogene Beschwerden und bisherige Unfälle.

Orientierende ärztliche Untersuchung

  • Allgemeinzustand,
  • Blutdruck,
  • Beweglichkeit und grobe Kraft,
  • orientierende neurologische Untersuchung,
  • gegebenenfalls Gleichgewicht, Tast- und Lageempfinden,
  • gegebenenfalls Urinstatus.

Sehvermögen – abhängig von der Tätigkeit

  • Sehschärfe für Ferne und Nähe,
  • räumliches Sehen,
  • Gesichtsfeld,
  • Farbunterscheidungsvermögen, wenn Farbsignale sicher erkannt werden müssen,
  • gegebenenfalls Dämmerungs-, Kontrast- und Blendsehen.

Hörvermögen

  • Wahrnehmung von Sprache, Warnrufen und Warnsignalen,
  • bei Bedarf Tonschwellenaudiometrie.

Weiterführende Untersuchungen nur bei begründeter Fragestellung

  • Fragebogen zur Tagesschläfrigkeit, beispielsweise Epworth Sleepiness Scale,
  • schlafmedizinische Diagnostik,
  • EKG oder weitere Herz-Kreislauf-Diagnostik,
  • Laboruntersuchungen,
  • fachärztliche Zusatzuntersuchungen.

Ein Drogentest ist kein automatischer Bestandteil einer E-FSÜ-Beurteilung. Dafür wären eine gesonderte, transparente und verhältnismäßige Rechtsgrundlage sowie eine entsprechende Aufklärung erforderlich.

5. E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr

Wann ist E ABS fachlich einschlägig?

E ABS betrifft insbesondere Arbeiten in großer Höhe, bei denen Beschäftigte nicht durchgehend durch technische Maßnahmen oder geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz geschützt werden können.

Eine Eignungsbeurteilung kann außerdem bei:

  • Verwendung von Auffangsystemen,
  • seilunterstützten Zugangs- und Positionierungsverfahren,
  • Arbeiten auf Masten, Türmen, Gerüsten oder in Schächten,
  • ungeschützten Höhenzugängen und Wartungsbereichen

in Betracht kommen.

Reine Rückhaltesysteme werden in der DGUV-Empfehlung ausdrücklich anders beurteilt als Auffangsysteme. Das normale Arbeiten innerhalb einer vollständig umwehrten Hubarbeitsbühne löst deshalb nicht automatisch E ABS aus. Entscheidend sind die tatsächliche Tätigkeit und die Gefährdungsbeurteilung. DGUV-Empfehlung E ABS

Mögliche Bestandteile beim Betriebsarzt

Anamnese

  • Herz-Kreislauf-, Lungen- und Stoffwechselerkrankungen,
  • Bewusstlosigkeit, Krampfanfälle, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen,
  • Diabetes und Unterzuckerungsgefahr,
  • neurologische oder psychische Erkrankungen,
  • Höhenangst, Panikreaktionen und erhebliche Platzangst,
  • Erkrankungen von Ohren und Augen,
  • Beschwerden des Bewegungsapparates,
  • Medikamenten-, Alkohol- oder Drogenwirkungen,
  • bisherige Tätigkeiten, Unfälle und Beschwerden in der Höhe,
  • Einsatzbedingungen, Witterung und verwendete PSA.

Körperliche Untersuchung

  • Allgemeinzustand,
  • Körpergröße und Körpergewicht,
  • Blutdruck,
  • Herz und Kreislauf,
  • Lunge,
  • Bewegungsapparat,
  • orientierende neurologische Untersuchung.

Gleichgewicht

  • Romberg-Stehversuch,
  • Unterberger-Tretversuch,
  • bei Auffälligkeiten weiterführende vestibuläre beziehungsweise HNO-ärztliche Diagnostik.

Herz-Kreislauf und Lunge

Abhängig von Alter, Belastung und individueller Fragestellung können dazugehören:

  • Ruhe-EKG,
  • Belastungs-EKG beziehungsweise Ergometrie,
  • Spirometrie beziehungsweise Lungenfunktionsprüfung.

Seh- und Hörvermögen

  • Sehschärfe für Nähe und Ferne,
  • Gesichtsfeld, soweit erforderlich,
  • Farbunterscheidungsvermögen,
  • räumliches Sehen,
  • Audiometrie beziehungsweise Hörtest.

Laboruntersuchungen

Je nach ärztlicher Beurteilung und Fragestellung kommen unter anderem in Betracht:

  • Blutbild,
  • Blutzucker,
  • Leberwerte wie GPT/ALT und GGT,
  • Kreatinin,
  • Urinstatus.

Nicht jede genannte Untersuchung ist bei jeder Person automatisch erforderlich. Der Arzt oder die Ärztin entscheidet nach Arbeitsplatzkenntnis, Fragestellung, Verhältnismäßigkeit und Einwilligung.

6. Zuordnung nach Arbeitsmittel

ArbeitsmittelE FSÜ – ehemals G 25E ABS – ehemals G 41Pflichtvorsorge allein wegen des Arbeitsmittels?
PortalkranFür das Steuern des Krans grundsätzlich die fachlich einschlägige Empfehlung; besonders relevant bei hohem FremdgefährdungspotenzialFür den normalen Boden-, Funk- oder geschützten Kabinenbetrieb regelmäßig nicht; möglicherweise bei ungeschützten Wartungs-, Zugangs- oder Kranbahnarbeiten in HöheNein. Der Kranbetrieb selbst ist kein Pflichtvorsorgeanlass

Wichtig: „Fachlich einschlägig“ bedeutet nicht „automatisch verpflichtend“. Die ärztliche Eignungsbeurteilung benötigt zusätzlich eine ausreichende Rechtsgrundlage und muss erforderlich sowie verhältnismäßig sein.

7. Wann kann trotzdem Pflichtvorsorge erforderlich sein?

Unabhängig vom Arbeitsmittel kann die Gefährdungsbeurteilung andere Pflichtvorsorgeanlässe ergeben, beispielsweise bei:

  • Lärm ab dem oberen Auslösewert von 85 dB(A),
  • extremer Hitze,
  • extremer Kälte von –25 °C oder kälter,
  • Überschreitung der Expositionsgrenzwerte für Hand-Arm- oder Ganzkörpervibrationen,
  • Tätigkeiten mit Atemschutzgeräten der Gruppen 2 oder 3,
  • bestimmten Gefahrstoffen,
  • bestimmten biologischen Arbeitsstoffen,
  • weiteren im Anhang der ArbMedVV genannten Tätigkeiten.

Diese Vorsorge wird wegen der jeweiligen Exposition veranlasst – nicht wegen des Staplers, Krans oder der Hubarbeitsbühne als solcher.

8. Wiederholungsfristen

Für E FSÜ und E ABS besteht keine allgemeine gesetzliche Frist wie „immer alle drei Jahre“.

Eine erneute Beurteilung kann insbesondere erforderlich sein:

  • bei begründeten Zweifeln an der Eignung,
  • nach Bewusstlosigkeit, Krampfanfall oder vergleichbarem Ereignis,
  • bei auffälliger Tagesmüdigkeit, Schwindel oder erheblicher Sehverschlechterung,
  • nach einem Wechsel in eine Tätigkeit mit anderem Anforderungsprofil,
  • nach wesentlichen Änderungen von Arbeitsmittel oder Einsatzbedingungen,
  • wenn eine wirksame Rechtsgrundlage regelmäßige Beurteilungen vorsieht.

Frühere starre G25-/G41-Fristentabellen sollten nicht ungeprüft als heutige gesetzliche Fristen übernommen werden.

9. Datenschutz und Bescheinigungen

Der Arbeitgeber benötigt keine Diagnosen und keine vollständigen medizinischen Befunde.

Bei einer Eignungsbeurteilung soll das Ergebnis auf die für den Einsatz notwendige Aussage beschränkt werden, beispielsweise:

  • gesundheitlich geeignet,
  • geeignet unter konkret genannten Einsatzbedingungen,
  • derzeit keine ausreichende Eignung feststellbar,
  • erneute Beurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt empfohlen.

Diagnosen, Laborwerte und sonstige Einzelbefunde verbleiben unter ärztlicher Schweigepflicht.

Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge erhält der Arbeitgeber dagegen ausschließlich die Vorsorgebescheinigung ohne Eignungsaussage.

10. Empfohlener betrieblicher Ablauf

  • Konkrete Tätigkeit und Gefährdungen beurteilen.
  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ausschöpfen.
  • Tätigkeitsbezogenes Anforderungsprofil erstellen.
  • Anlass und Rechtsgrundlage der Eignungsbeurteilung dokumentieren.
  • Betriebsarzt über Arbeitsplatz, Arbeitsmittel und Gefährdungen informieren.
  • Nicht lediglich „G25“ oder „G41“ beauftragen, sondern die konkrete Fragestellung benennen.
  • Medizinische Untersuchungen durch den Arzt festlegen lassen.
  • Eignungsbeurteilung und Vorsorge getrennt dokumentieren.
  • Nur die erforderliche Eignungsaussage verarbeiten; keine Diagnosen anfordern.

Rechtlich und fachlich geeignete Beauftragungsformulierung

„Auf Grundlage der dokumentierten Gefährdungsbeurteilung und des tätigkeitsbezogenen Anforderungsprofils soll beurteilt werden, ob die beschäftigte Person die gesundheitlichen Voraussetzungen für die vorgesehene Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit erfüllt. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E FSÜ – Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten – herangezogen werden. Anlass, Rechtsgrundlage, Umfang und Verhältnismäßigkeit der Eignungsbeurteilung wurden geprüft.“

Bei tatsächlicher Absturzgefährdung kann ergänzend formuliert werden:

„Für die konkret beschriebene Tätigkeit mit Absturzgefahr soll die gesundheitliche Eignung unter Berücksichtigung des Arbeitsplatzes, der körperlichen Belastung, der verwendeten Absturzschutzausrüstung und des Rettungskonzeptes beurteilt werden. Als arbeitsmedizinische Orientierung kann die DGUV-Empfehlung E ABS – Arbeiten mit Absturzgefahr – herangezogen werden.“

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Des Weiteren zum Thema Erfahrung.

  • Keine Vorkenntnisse: Wir planen 3 - 5 Tage
  • Ja, mit Erfahrung (min. 1 Monat): Wir planen 2 Tage ein

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